Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Der Beschuldigte, Herr Egon S, hat es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E-Handelsgesellschaft mbH, welche Komplementärin der B-gesellschaft mbH Nfg KEG, mit Sitz in Wien, F-Platz ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Jänner 1999 in Wien durch die Verteilung der Druckschrift ?BEZIRKSBRANCHENBUCH 1999 15. Bezirk? an Haushalte automationsunterstütz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Medienwerk im Sinne des § 1 Z 3 MedienG liegt nicht vor, wenn Transparente und Plakate, die im konkreten Fall gegen eine Shredder- und Müllverbrennungsanlage gerichtet waren, jeweils für sich individuell gestaltet werden (kein Massenherstellungsverfahren). Es handelte sich um Transparente bzw. Plakate mit verschiedenen Texten und Inhalten, welche in Wort und Bild jeweils individuell gestaltet waren. Schlagworte Presse- und Rundfunkwesen Medienwerk mehr lesen...