Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27.11.2006, Zl. 300-5015-2005, lautet wie folgt: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Arbeitgebers, das ist die ?*** GmbH? mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 5.10.2005 auf der Baustelle ?***? in ***, auf dem in 8,50 m Höhe befindlichen Dach, in dem Lichtkuppeln aus Plexiglas integriert waren, wo ... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlende Absicherung einer Lichtkuppel in einem Dach ist u.a. nach § 7 BauV zu bestrafen. Schlagworte Fehlende Absicherung, Lichtkuppel mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatsachverhalt, im besonderen die beschriebene Lücke in der Fangnetzabsicherung auf der nämlichen Baustelle sowie die dort unter näher beschriebener Absturzgefahr (Absturzhöhe ca.8 m) vorgenommene Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Gesellschaft auf dem Dach (Dachneigung 2°) ist gänzlich unbestritten und war als erwiesen festzustellen. Den Sicherheitsmangel im Auffangnetz, auf den im Berufungsfall ein die Überprüf... mehr lesen...