Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde unter Punkt 2.) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Tage Ersatzarrest verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der Fa. L-Bau GesmbH. & Co KG mit dem Sitz in W zu verantworten habe, daß auf der Wohnanlage in Graz, G-straße am 22.09.1994 der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war. Der Berufungswerber... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 39 Abs 5 erster Satz BauArbSchVO 1954, wonach auf der Baustelle "Wohnanlage Graz; G. Straße, der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war", läßt keine eindeutige Zuordnung des betreffenden Stiegenlaufes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zu, wenn es auf der Baustelle sieben Stiegenhäuser gibt und der auf dem Foto ersichtliche Stiegenlauf sowohl dem Haus Nr. 4a, als auch 4b zuordenbar ist. ... mehr lesen...