Rechtssatz: Die fortdauernde unerwünschte Videoüberwachung von Teilen eines Mehrfamilienhauses durch den Wohnungsberechtigten ist ohne Meldung an die Datenschutzkommission nicht rechtmäßig. Der Einsatz einer Videoüberwachung zum Schutz vor unbefugtem Eindringen sowie Diebstahl und Sachbeschädigung ist unzulässig, wenn weniger eingriffsintensive alternative Mittel zur Verfügung stehen. Entscheidungstexte 2 R 28/11s Entscheidungstext LG Feldkirch 29.03.2011 2 R 28/11s ... mehr lesen...
„1. Die Beklagten sind schuldig, die in und um das Haus S*****, angebrachten Videokameras und den Scheinwerfer samt Bewegungsmelder zu entfernen, insbesondere die Kamera am Rahmen des südlich gelegenen Terrassenfensters der von der Erstbeklagten bewohnten Wohnung, die Kamera am nördlich gelegenen Fensterrahmen der von der Erstbeklagten bewohnten Wohnung, die Kamera am östlich gelegenen Dachfenster, die Kamera an dem auf der Westseite gelegenen Gartenhaus und die Kamera am Stiegenhaus ... mehr lesen...