Die fortdauernde unerwünschte Videoüberwachung von Teilen eines Mehrfamilienhauses durch den Wohnungsberechtigten ist ohne Meldung an die Datenschutzkommission nicht rechtmäßig.
Der Einsatz einer Videoüberwachung zum Schutz vor unbefugtem Eindringen sowie Diebstahl und Sachbeschädigung ist unzulässig, wenn weniger eingriffsintensive alternative Mittel zur Verfügung stehen.