RS LG Feldkirch 2011/03/29 2R28/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
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Rechtssatz

Die fortdauernde unerwünschte Videoüberwachung von Teilen eines Mehrfamilienhauses durch den Wohnungsberechtigten ist ohne Meldung an die Datenschutzkommission nicht rechtmäßig.

Der Einsatz einer Videoüberwachung zum Schutz vor unbefugtem Eindringen sowie Diebstahl und Sachbeschädigung ist unzulässig, wenn weniger eingriffsintensive alternative Mittel zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte
  • 2 R 28/11s
    Entscheidungstext LG Feldkirch 29.03.2011 2 R 28/11s
Im RIS seit
08.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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