Norm: DSG §29
Rechtssatz: Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister nach § 219 Abs 4 DSG ist eine Vorkehrung im Interesse von Personen, die neben dem als Kläger aufgetretenen Betroffenen in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. Die Maßnahme ist auf eine Dokumentation der Entscheidung zur Kenntnisnahme durch die Interessenten beschränkt. Die Anordnung, eine gerichtl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin machte einen auf § 27 C gestützten Anspruch auf Löschung geltend. Dabei stellte sie das formelle Begehren, das Gericht möge gemäß § 29 Abs 4 C aussprechen, daß die Entscheidung im Datenverarbeitungsregister eingetragen werde. Die Beklagte anerkannte das Löschungsbegehren - ebenso wie ein mit diesem Begehren verbundenes Feststellungsbegehren -, sprach sich aber gegen die von der Klägerin begehrte Eintragung der Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister a... mehr lesen...