RS OGH 1985/4/25 6Ob10/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

DSG §29

Rechtssatz

Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister nach § 219 Abs 4 DSG ist eine Vorkehrung im Interesse von Personen, die neben dem als Kläger aufgetretenen Betroffenen in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. Die Maßnahme ist auf eine Dokumentation der Entscheidung zur Kenntnisnahme durch die Interessenten beschränkt. Die Anordnung, eine gerichtliche Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, berührt rechtlich geschützte Interessen des klageweise aufgetretenen Betroffenen in keiner Weise, weil es diesem nicht zukommt, die Interessen dritter Personen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054234

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00010_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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