Norm: DSG §25 Abs2
Rechtssatz: Hat ein Auftraggeber zumindest einen Teil der zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten an andere Unternehmer weitergegeben, ist das Vorbringen, darüber keine Aufzeichnungen geführt zu haben, keine schlüssige Ausführung des Einwandes einer Unmöglichkeit der Leistung, wenn damit noch nicht konkret behauptet erscheint, daß nach der Eigenheit der Datenverarbeitung Übermittlungsvorgänge nicht wenigstens teilweise... mehr lesen...