Norm
DSG §25 Abs2Rechtssatz
Hat ein Auftraggeber zumindest einen Teil der zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten an andere Unternehmer weitergegeben, ist das Vorbringen, darüber keine Aufzeichnungen geführt zu haben, keine schlüssige Ausführung des Einwandes einer Unmöglichkeit der Leistung, wenn damit noch nicht konkret behauptet erscheint, daß nach der Eigenheit der Datenverarbeitung Übermittlungsvorgänge nicht wenigstens teilweise unter Bestimmung des Empfängers rekonstruierbar wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054232Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_006