Norm: DSG §18 Abs4KWG 1979 §23
Rechtssatz: Die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des DSG sind kumulativ anzuwenden: Gemäß § 18 Abs 4 DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs 1 und 2 nicht berührt; trotz Zulässigkeit der Übermittlung nach § 18 DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Wenn daher sowohl ein dem DSG unterlieg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bauspargeschäft wird in Österreich von vier Bausparkassen betrieben, nämlich der Beklagten, der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte GenmbH (im folgenden kurz "Bausparkasse Wüstenrot"), der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH und der S-Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen. Jede dieser vier Bausparkassen arbeitet mit bestimmten Kreditunternehmungen (Banken), mit denen sie in vertraglichen Beziehungen steht, z... mehr lesen...