Entscheidungsgründe: Nach Abweisung des Asylantrags des Klägers mit Bescheid des Bundesasylamts vom 9. 9. 2008 wurde am 27. 9. 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Kläger wurde am gleichen Tag in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 2. 10. 2008 wurde über den Kläger ein Aufenthaltsverbot verhängt. Am 8. 10. 2008 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Asylbescheids und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Berufung gege... mehr lesen...