Norm: AHG §9 Abs5AHG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 2 AHG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften. § 9 Abs 5 AHG (Ausschluß der direkten Haftung des Organs) ist keine verfahrensrechtliche Vorschrift. Entscheidungstexte 1 Ob 321/58 Entscheidungstext OGH 03.09.1958 1 Ob 321/58 Veröff: JBl 1959,133 1 Ob 401/60 ... mehr lesen...
Norm: AHG §16 Abs2
Rechtssatz: Wenn § 16 Abs 2 AHG bestimmt, dass auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Syndikatsgesetzes, die vor dem Wirksamkeitsbeginn des AHG begangen wurden, wegen deren ein Verfahren aber noch nicht anhängig ist, die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind, so können darunter nur die verfahrensrechtlichen Vorschriften des AHG verstanden werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...