Norm
AHG §16 Abs2Rechtssatz
Wenn § 16 Abs 2 AHG bestimmt, dass auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Syndikatsgesetzes, die vor dem Wirksamkeitsbeginn des AHG begangen wurden, wegen deren ein Verfahren aber noch nicht anhängig ist, die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind, so können darunter nur die verfahrensrechtlichen Vorschriften des AHG verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013