Begründung: 1. Die vorliegenden (als Antrag auf Verfahrenshilfe zu wertenden; vgl. S. 13) Eingaben sind als "Rechtsmittel und Beschwerde nach AHG" bezeichnet; Der Einschreiter geht in seinen Ausführungen davon aus, dass ihm "nach §1 Abs2 AHG vorgeschrieben sei, Rechtsmittel und Beschwerde vorher beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einzubringen, um seinen Ersatzanspruch durch deliktische und amtsmißbräuchliche Schädigungen bei der Finanzprokuratur einbringen zu kö... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: AHG §1 Abs2ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines/r
"Rechtsmittels und Beschwerde nach AHG" als aussichtslos mangels
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Rechtssatz: Der Einschreiter bringt in seinen Eingaben nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigke... mehr lesen...