RS Vfgh 2004/11/10 B1310/04 ua

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Veröffentlicht am 10.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AHG §1 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines/r "Rechtsmittels und Beschwerde nach AHG" als aussichtslos mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Der Einschreiter bringt in seinen Eingaben nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; insbesondere räumt auch §1 Abs2 AHG kein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof ein.

Entscheidungstexte

  • B 1310/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.11.2004 B 1310/04 ua

Schlagworte

Amtshilfe, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1310.2004

Dokumentnummer

JFR_09958890_04B01310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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