Entscheidungsgründe: I. Unter der Rubrik "Sicherung der Beiträge. Haftung für die Beitragsschuldigkeiten" enthält §38 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. 559/1978 (idF der 9. Novelle, BGBl. 113/1986), unter anderem Vorschriften über die Haftung des Erwerbers eines Betriebes (Abs2ff), wobei bestimmte in Abs4 genannte Personen, darunter Angehörige, insbesondere auch die Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie eine erweiterte Haftung triff... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBSVG §38 Abs4BSVG §38 Abs7
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des BSVG über die Haftungserweiterung für
Beitragsschuldigkeiten im Falle der Überlassung von Wirtschaftsgütern
auf Angehörige; Haftungsbegründung allein durch das
Angehörigenverhältnis sachlich nicht gerechtfertigt
Rechtssatz: §38 Abs7 BSVG, BG... mehr lesen...