RS Vfgh 1992/3/10 G299/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §38 Abs4
BSVG §38 Abs7

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des BSVG über die Haftungserweiterung für Beitragsschuldigkeiten im Falle der Überlassung von Wirtschaftsgütern auf Angehörige; Haftungsbegründung allein durch das Angehörigenverhältnis sachlich nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

§38 Abs7 BSVG, BGBl 559/1978 idF der 9. Novelle, BGBl 113/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28.02.93 in Kraft.

§38 Abs7 BSVG verstößt gegen den Gleichheitssatz; die Unsachlichkeit der Bestimmung liegt darin, daß sie ausschließlich an das Angehörigenverhältnis anknüpft (vgl. VfSlg. 10157/1984).

Daß die Haftung des §38 Abs7 BSVG nicht nur Angehörige (Abs4 Z1), sondern auch am Betrieb wesentlich beteiligte Personen (Abs4 Z2) und Personen mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung (Abs4 Z3) trifft, kann die allein auf die Angehörigeneigenschaft gestützte Haftung nicht rechtfertigen. Der Gerichtshof hat im Prüfungsbeschluß nur in Betracht gezogen, daß eine - jedermann treffende - allgemeine Haftung für die Überlassung von Wirtschaftsgütern für Angehörige vielleicht durch Umkehr der Beweislast verstärkt werden könnte. Entscheidend ist daher der Umstand, daß Dritte, die dem Versicherungspflichtigen Wirtschaftsgüter überlassen, ohne besonderen - weiteren - Grund nicht zur Haftung herangezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie den Bestand oder das Entstehen von Beitragsschulden kannten oder kennen mußten.

Der Versuch der Bundesregierung, die Z1 des §38 Abs4 BSVG als Vermutung einer Beteiligung zu deuten, muß schon daran scheitern, daß den Angehörigen nicht etwa der Beweis der Nichtbeteiligung, sondern nur der Beweis mangelnder Kenntnis der Beitragsschulden offensteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Ehe und Verwandtschaft, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G299.1991

Dokumentnummer

JFR_10079690_91G00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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