1 Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 stellte die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVB) gemäß §§ 23 und 33b BSVG unter dem Spruchpunkt 1. fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2016 € 4.714,83 und im Jahr 2017 € 4.886,94 betrage. Unter dem Spruchpunkt 2. sprach sie aus, dass dem „Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 33b BSVG ab 01.01.2016 bis laufend nicht s... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BSVG §33b Abs1
Rechtssatz: Die Tatbestandsmerkmale des § 33b Abs. 1 BSVG (insbesondere "Erwerbstätigkeiten", "Pflichtversicherung", "Bundesgesetz") sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. zu nicht erwerbstätigen Pensionisten iZm § 35b GSVG idF. des ASRÄG 1997 VwGH 19.1.2004, 2000/08/0190; zu Rechtsanwälten mit Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen beruf... mehr lesen...
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 12. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2004, ab 1. Oktober 2004 keine Beiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG vorzuschreiben, weil er bereits als Landesbeamter Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichte, gemäß §§ 33b Abs. 1 und 24 Abs. 1 BSVG abgewiesen. Der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Die ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BKUVG §2 Abs1 Z2;BSVG §33b Abs1;B-VG Art7;
Rechtssatz: Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht beim Zusammentreffen versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Möglichkeit der "Differenzvorschreibung" einerseits und beim Zusammentreffen der gesetzliche... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BSVG §33b Abs1;
Rechtssatz: Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs. 1 BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen B... mehr lesen...