RS Vwgh 2006/3/29 2005/08/0122

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §33b Abs1;

Rechtssatz

Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs. 1 BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35b Abs. 1 GSVG E 17. November 2004, Zl. 2003/08/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080122.X01

Im RIS seit

02.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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