Norm: ASVG §333 Abs1BSVG §2BSVG §2a
Rechtssatz: Kein Hindernis für eine an der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit orientierte sinngemäße Heranziehung des § 333 Abs 1 ASVG bildet die Regelung, wonach bei Führung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr gemäß § 2 a BSVG nur einer der Ehegatten als Betriebsführer im Sinne des § 2 a BSVG pflichtversichert ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...