Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 6. 4. 1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage (zur Invaliditätspension) mit der
Begründung: ab, daß die Summe aus Pension und anzunehmender Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten (4.258,80 S + 2.880,- S = 7.138,80 S) den Richtsatz von 5.434,- S übersteige. Die dagegen rechtzeitig erhobene, eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe von Invaliditätspension und tatsächlich an... mehr lesen...