TE OGH 1991/7/9 10ObS205/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angela W*****, vertreten durch Dr. Joachim Wagner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1991, GZ 33 Rs 28/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Oktober 1990, GZ 4 Cgs 129/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 6. 4. 1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage (zur Invaliditätspension) mit der Begründung ab, daß die Summe aus Pension und anzunehmender Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten

(4.258,80 S + 2.880,- S = 7.138,80 S) den Richtsatz von 5.434,- S übersteige.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe von Invaliditätspension und tatsächlich anrechenbarer Unterhaltsleistung von 150 DM und dem Richtsatz begehrende Klage stützt sich darauf, daß die Ehe im Jahre 1974 vom Landgericht Köln geschieden worden sei. Im Zuge des Scheidungsverfahrens habe sich der Ehemann verpflichtet, der nunmehrigen Klägerin vom 1. 3. 1974 an einen monatlichen Unterhalt von 150 DM zu zahlen. Weil bei einer ausländischen Unterhaltsleistung "nach geltender Judikatur" nur die tatsächliche Unterhaltsleistung zur Klärung des Anspruches auf Ausgleichszulage heranzuziehen sei, dürften nur 150 DM berücksichtigt werden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.

Sie verwies auf § 294 Abs 1 lit b und Abs 3 ASVG. Weil das Einkommen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin nicht bekannt und weder behauptet noch bewiesen worden sei, daß die Unterhaltsforderung uneinbringlich sei, sei die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung mit 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Nach seinen wesentlichen Feststellungen wurde die am 13. 8. 1955 vor dem Standesamt Pottendorf (Österreich) geschlossene Ehe des (während des Scheidungsverfahrens) in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden damaligen Klägers, Franz W*****, und (der während des Scheidungsverfahrens in Österreich wohnenden) nunmehrigen Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 9 R 63/72 (nach § 55 Abs 1 EheG in der damals in Österreich - beide Parteien waren Österreicher - geltenden Fassung) mit dem Ausspruch geschieden, daß den damaligen Kläger ein Verschulden trifft (§ 61 Abs 3 Satz 1 (richtig Abs 2) EheG in der damals in Österreich geltenden Fassung). Im Zuge dieses Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien (am 30. 1. 1974 für den - eingetretenen - Fall, daß die damalige Beklagte ihren Widerspruch gegen die Scheidung zurücknimmt,) einen Vergleich, in dem sich der damalige Kläger verpflichtete, der damaligen Beklagten (und nunmehrigen Klägerin) vom 1. 3. 1974 an einen monatlichen Unterhalt von 150 DM zu zahlen. Bei Vergleichsabschluß unterblieb eine Wertsicherung der vereinbarten Unterhaltsleistung. Die Vergleichsparteien waren sich aber darüber einig, daß die Höhe der vereinbarten Unterhaltszahlung weder von dem Umstand beeinflußt werden kann, daß der (damalige) Kläger sich nach der Scheidung wiederverheiratet und "die" infolgedessen weitere Unterhaltsberechtigte erwarten könne, noch von dem Umstand, ob die (damalige) Beklagte wieder einer Berufstätigkeit nachgeht. Franz W***** hat den verglichenen Unterhaltsbetrag bisher regelmäßig erbracht, so daß die Klägerin bisher keine Exekutionsschritte setzen mußte. (Aus dem Protokoll über die Sitzung des Landgerichtes Köln vom 30. 1. 1974 ergibt sich, daß der damalige Ehemann der Klägerin einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 800 DM angegeben hatte. Nach der Parteiaussage der Klägerin vom 29. 10. 1990 ist sie am 17. 11. 1925 geboren, ihr geschiedener Ehegatte am 1. 1. 1927. Sie wisse nicht, ob er schon pensioniert sei, nehme aber an, daß er noch berufstätig sei. Sie habe etwa 12 Jahre gearbeitet; zur Zeit des Vergleichsabschlusses jedoch nicht mehr; damals hätte ihr die nunmehr beklagte Partei die Invaliditätspension bereits zuerkannt gehabt. Sie habe bisher keine Unterhaltserhöhungsklage eingebracht.)

In der rechtlichen Beurteilung schloß sich das Erstgericht der Rechtsansicht der beklagten Partei an.

In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung bekämpfte die Klägerin die Anrechnung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Unterhaltsleistung mit dem Argument, eine solche Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG könne nach SSV-NF 2/15 nur bei einem gesetzlichen, nicht aber auch bei einem vertraglichen Unterhaltsanspruch vorgenommen werden. Nach der gängigen Rechtsprechung seien die der Klägerin auf Grund des Scheidungsvergleiches vertraglich zustehenden Unterhaltsansprüche nur in der tatsächlich zustehenden Höhe nach § 292 Abs 1 und 3 ASVG zu berücksichtigen, auch wenn im Hinblick auf das Einkommen des geschiedenen Ehemannes und auf die seit der Unterhaltsvereinbarung eingetretene Geldentwertung eine Neufeststellung des Unterhaltsbetrages begehrt werden könnte (analog 7. 2. 1989 10 Ob S 33/89).

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/15 und 28 sowie 7. 2. 1989 10 Ob S 33/89) seien die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung nur auf gesetzliche, nicht aber auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche anzuwenden. Die Ehe der (nunmehrigen) Klägerin sei auf Verlangen des Ehemannes nach § 55 EheG geschieden worden. Nach § 61 Abs 3 leg cit sei ein Verschulden des Ehemannes festgestellt worden. Daher habe die Klägerin nach § 69 Abs 2 EheG einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Ausmaß des § 94 ABGB, der diesen Charakter trotz des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches behalten habe. § 292 Abs 1 lit b und Abs 3 ASVG seien daher zu Recht angewendet worden.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293 leg cit), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 Abs 1 ASVG).

Nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb leg cit betrug der Richtsatz für die aus eigener Pensionsversicherung pensionsberechtigte, nicht mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebende Klägerin vom 1. 1. bis 30. 6. 1990 5.434,- S und vom 1. 7. bis 31. 12. 1990 5.574,- S.

Nach § 294 Abs 1 ASVG sind bei Anwendung des § 292 leg cit Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind (Satz 1). Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit b unterschreitet (Satz 2). Ist eine der im Abs 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern (Abs 2). Wenn und solange das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtig geschiedenen Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs 1) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist (Abs 3).

Weil die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahre 1990 960,- S täglich (28.800 S monatlich) betrug, wäre die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten der Klägerin bei Anwendung des § 294 Abs 3 Satz 1 ASVG mit 7.200,- S (960,- S x 30 : 4) anzunehmen.

Die in der Revision nicht bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß § 294 ASVG nur auf gesetzliche, nicht aber auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche anzuwenden ist, stimmt mit der im angefochtenen Urteil beispielsweise (s noch SSV-NF 4/47) zit Rechtsprechung des erkennenden Senates überein.

Die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, daß es sich beim Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, ist nur im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht hat nämlich unrichtigerweise Art XXIII (Schluß- und Übergangsbestimmungen) EheRÄG BGBl 1978/280 nicht berücksichtigt. Nach § 3 Abs 4 dieser Art sind nämlich die §§ 61 und 69 EheG idF des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder geschieden worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 EheG beruht. Nach § 3 Abs 5 des zit Art sind ua die §§ 66 und 67 EheG idF des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des ua auf Scheidung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. 7. 1978) eingetreten ist .... Soweit die ua in den zit Abs 4 und 5 des § 3 bezeichneten Bestimmungen des EheRÄG nicht anzuwenden sind, ist nach Abs 6 das bisher geltende Recht maßgeblich.

Weil das Urteil, mit dem die Ehe der Klägerin geschieden worden ist, auf der vor dem 1. 7. 1978 geltenden Fassung des § 55 EheG beruht und die Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils vor dem genannten Datum eingetreten ist, sind die §§ 61, 66, 67 und 69 EheG - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht idF des EheRÄG, sondern in der vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 1978) geltenden Fassung anzuwenden.

Der Schuldausspruch im Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 beruht daher auf § 61 Abs 2 EheG in der damals in Österreich geltenden Fassung. Danach war, wenn die Ehe - wie im genannten Urteil - lediglich auf Grund des § 55 EheG geschieden wurde und der Beklagte (die nunmehrige Klägerin) zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können, auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.

Nach § 66 Abs 1 EheG idF vor dem 1. 7. 1978 hatte der allein oder überwiegend schuldige Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden konnte, nicht ausreichten.

Hätte der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, so brauchte er nach § 67 idF vor dem 1. 7. 1978 nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entsprach. Hatte der Verpflichtete einem minderjährigen Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so waren auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. War die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 EheG bezeichneten Gründe geschieden und enthielt das Urteil einen Schuldausspruch - beide Voraussetzungen treffen auf das Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 zu - so fanden nach § 69 Abs 1 EheG idF vor dem 1. 7. 1978 die Vorschriften der §§ 66 und 67 leg cit entsprechende Anwendung.

Daraus folgt, daß die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch iS der nach § 69 Abs 1 EheG idF vor dem EheRÄG entsprechend anzuwendenden §§ 66 und 67 leg cit in dieser Fassung hat. Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch im zwischen den damaligen Ehegatten am 30. 1. 1974 vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleich nicht nur im Rahmen der genannten gesetzlichen Bestimmungen näher geregelt wurde (vgl zB Pichler in Rummel, ABGB Rz 2, 3 zu § 80 EheG; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 II 233 jeweils mwN) oder im für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Jahre 1990 überhaupt nicht mehr bestanden habe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Auch sonst boten die Akten keinen Hinweis auf derartige Umstände.

Bei § 294 Abs 3 Satz 1 ASVG handelt es sich um eine den Pensionsberechtigten belastende gesetzliche Vermutung über die Höhe der monatlichen Unterhaltspflicht ua seines geschiedenen Ehegatten bis zum Nachweis des tatsächlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Weil dieses Nettoeinkommen bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, erweist sich die Anwendung dieser Bestimmung als richtig und die Rechtsrüge im Ergebnis als nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die das Verfahren erster Instanz betreffenden angeblichen Verfahrensmängel (Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht und Nichtaufnahme von Beweisen), die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E26358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00205.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_010OBS00205_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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