Begründung: Der am 20.12.1930 geborene Kläger stellte bei der beklagten Partei am 23.1988 nach § 133 a GSVG einen Antrag auf Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit, über den die beklagte Partei mit Bescheid vom 7.7.1988 im negativen Sinne entschied. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, als Berufung gegen die Ablehnung seiner Erwerbsunfähigkeit bezeichneten Klage, die kein ausdrückliches Begehren enthält, behauptete der Kläger, seine Krankheiten würden ihn an seiner Berufsausübung... mehr lesen...
Norm: BSVG §133GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Ein Versicherter gilt im Sinne des § 133 Abs 2 BSVG nicht erst dann als erwerbsunfähig, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb seiner Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten kann, - dies würde der Rechtslage vor der 9.GSVGNov entsprechen, - sondern schon dann, wenn er wegen seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande ist, jener selbständigen Tät... mehr lesen...