RS OGH 1990/9/18 10ObS267/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

BSVG §133
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Ein Versicherter gilt im Sinne des § 133 Abs 2 BSVG nicht erst dann als erwerbsunfähig, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb seiner Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten kann, - dies würde der Rechtslage vor der 9.GSVGNov entsprechen, - sondern schon dann, wenn er wegen seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande ist, jener selbständigen Tätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085926

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00267_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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