Norm: ASVG aF §258 Abs4BSVG aF §127 Abs4
Rechtssatz: Verpflichtet sich der Versicherte nach Scheidung der Ehe, seiner geschiedenen Gattin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie ihres Unterhaltsanspruches 750000 S zu zahlen, während sich die Gattin verpflichtet, davon um mindestens 600000 S eine Liegenschaft zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und der der ehelichen Toc... mehr lesen...