Norm: ASVG §253aASVG §253bASVG §253dASVG §270BSVG §122BSVG §122aBSVG §122cGSVG §131GSVG §131aGSVG §131c
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...