Norm
ASVG §253aRechtssatz
Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
siebenundfünfzigsten; sechzigsten; fünfundsechzigsten LebensjahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111061Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_002