Norm: BSVG §111 Abs2 litaBSVG §123BSVG §124
Rechtssatz: Die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit entfällt zwar dann, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (hier im vorliegenden Fall "Borreliose" als Berufskrankheit) ist, die Voraussetzung der Pflichtversicherung muß aber zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (Arbeitsanfall oder Beruf... mehr lesen...