Norm
BSVG §111 Abs2 litaRechtssatz
Die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit entfällt zwar dann, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (hier im vorliegenden Fall "Borreliose" als Berufskrankheit) ist, die Voraussetzung der Pflichtversicherung muß aber zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (Arbeitsanfall oder Berufskrankheit) vorliegen.
In Angleichung an die bereits seit 1.1.1979 geltende Rechtslage nach dem ASVG (§235 Abs 3 lit a ASVG) und an den Wegfall der Subsidiarität wurde durch die 2.Novelle zum BSVG ab 1.1.1980 bestimmt, daß die Wartezeit immer dann entfällt, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bei einem in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG Pflichtversicherten eingetreten ist.
Dies gilt jedoch nicht für Versicherte nach dem B-KUVG, die gleichzeitig einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen.
Hinsichtlich der Leistungszuständigkeit für den Fall, daß der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit nach dem Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG eingetreten ist, siehe § 120 Abs 5 BSVG.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 299/04I; 7 Ra 53/09d. Diese ist nunmehr unter RW0000640 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000173Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011