Norm: BSVG §107aBSVG §125
Rechtssatz: Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Pe... mehr lesen...
Norm: BSVG §107a
Rechtssatz: Bei den Kindererziehungszeiten nach § 107 a BSVG handelt es sich um Ersatzzeiten besonderer Art, die auch dann als Versicherungsmonate zu zählen sind, wenn sie sich mit Beitragsmonaten oder anderen Ersatzmonaten decken. Sie können sich daher auch in diesem Fall leistungssteigernd auswirken; dies soll die Doppelbelastung honorieren, denen Personen ausgesetzt waren, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehre... mehr lesen...