Norm
BSVG §107aRechtssatz
Bei den Kindererziehungszeiten nach § 107 a BSVG handelt es sich um Ersatzzeiten besonderer Art, die auch dann als Versicherungsmonate zu zählen sind, wenn sie sich mit Beitragsmonaten oder anderen Ersatzmonaten decken. Sie können sich daher auch in diesem Fall leistungssteigernd auswirken; dies soll die Doppelbelastung honorieren, denen Personen ausgesetzt waren, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085854Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00259_9400000_002