Norm: VBG §52 Abs6
Rechtssatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. § 52 Abs 6 VBG wurde ebenso wie § 52a VBG durch die Novelle BGBl 1996/375 eingeführt. Mit der Bestimmung des § 52 Abs 6 VBG wollte der Gesetzgeber einen bestimmten Sonderfall innerhalb des A... mehr lesen...