Norm
VBG §52 Abs6Rechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als
durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. § 52 Abs 6 VBG wurde ebenso wie § 52a VBG durch die Novelle BGBl 1996/375 eingeführt. Mit der Bestimmung des § 52 Abs 6 VBG wollte der Gesetzgeber einen bestimmten Sonderfall innerhalb des Anwendungsbereichs des § 52a Abs 1 VBG regeln. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung kann nur dahin führen, dass für den Fall, dass der Dienstgeber innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vornehmen will, dieser Vorgang unter den im § 52 Abs 6 VBG genannten Voraussetzungen nicht deshalb unzulässig ist, weil es dem Vertragsassistenten am Doktorat oder einer gleich zu wertenden Eignung mangelt. In diesem Falle ist ihm durch Verlängerung um zwei Jahre die Möglichkeit einzuräumen, das fehlende Erfordernis zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115535Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_009OBA00342_00K0000_001