Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 22. Juli 1977 Vertragsbedienstete der Beklagten. Auf ihr Dienstverhältnis findet das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) Anwendung. Sie ist derzeit im Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe d/6 (§§ 9, 10 VBG 1948) eingestuft. Von 1974 bis 1978 war sie in der Schreibabteilung oder als Schriftführerin beschäftigt. Am 16. und 20. März 1979 hat sie die erste Kanzleiprüfung abgelegt und bestanden. Seit März 1978 leitet sie als Gruppenlei... mehr lesen...