TE OGH 1989/4/19 9ObA90/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johanna S***; Vertragsbedienstete, Wien 17., Antonigasse 69/1, vertreten durch Dr. Manfred M***, Sekretär der G*** Ö*** D***, Wien 1., dieser vertreten durch

Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (B*** FÜR J***) vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 34.713,- sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1988, GZ 31 Ra 121/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Mai 1988, GZ 14 Cga 1926/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.207,-

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 514,50 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 22. Juli 1977 Vertragsbedienstete der Beklagten. Auf ihr Dienstverhältnis findet das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) Anwendung. Sie ist derzeit im Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe d/6 (§§ 9, 10 VBG 1948) eingestuft. Von 1974 bis 1978 war sie in der Schreibabteilung oder als Schriftführerin beschäftigt. Am 16. und 20. März 1979 hat sie die erste Kanzleiprüfung abgelegt und bestanden. Seit März 1978 leitet sie als Gruppenleiterin die Geschäftsabteilungen für Strafsachen des Oberlandesgerichtes Wien 21 bis 27 und als Kanzleileiterin die Geschäftsabteilungen 24 bis 27. Die Klägerin behauptet, daß sie im Rahmen dieser Tätigkeit auch Aufgaben als Kostenbeamtin verrichte, daß sie in der Lage sei, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben, und daß sie als Leiterin der Geschäftsabteilung für Strafsachen umfangreiche konzeptive Vorarbeiten leiste. Sie verrichte daher Fachdienst im Sinne des § 10 VBG 1948 (Entlohnungsgruppe c). Die Beklagte habe ihren Antrag auf Überstellung von der Entlohnungsgruppe d (= mittlerer Dienst) in die Entlohnungsgruppe c (= Fachdienst) abgelehnt.

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, daß sie gegenüber der Beklagten Anspruch auf Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 6 des VBG 1948 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1989 habe; sie begehrt ferner die Zahlung der sich aus dieser Einstufung für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. September 1987 ergebenden, der Höhe nach unbestrittenen Bezugsdifferenz von S 34.713 brutto sA.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Tätigkeit der Klägerin zum "mittleren Dienst" gehöre. Die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung eines Rechtsmittelgerichtes gehörten nicht zum Fachdienst, weil der Leiter einer solchen Geschäftsabteilung nicht als Kostenbeamter tätig werden könne. Der Bemessung von Zeugengebühren komme nur untergeordnete Bedeutung zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere Feststellungen:

Die Klägerin übt im Rahmen ihrer Tätigkeit (als Gruppen- und Kanzleileiterin die Dienstaufsicht über drei andere Vertragsbedienstete aus, die in die Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I (mittlerer Dienst) eingestuft sind. Sie führt die Einschulung neuer Kräfte durch und ist gegenüber den anderen in der Geschäftsabteilung tätigen Mitarbeiterinnen weisungsbefugt. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit konnte die Klägerin "alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle" (vgl. § 29 Abs 4 lit h GeO) ausüben. Sie erteilte den Parteien Auskünfte über Strafaufschub und Strafunterbrechung, über die Auswirkungen von Verurteilungen und über die Wirkung des Aufschubs von Rechtsfolgen. Sie prüft Vorlageberichte, die von unteren Instanzen kommen, verfaßt selbständig Vorlageberichte an das B*** FÜR J***,

holt selbständig Auskünfte ein, ohne daß vom Richter der Text vorgeschrieben wird, und bereitet Ausschreibungen für Verhandlungen vor, so daß der Richter lediglich den Termin einsetzen muß. Sie verfaßt Vorlageberichte an den Obersten Gerichtshof, macht selbständige Zurückweisungsbeschlüsse bei Anträgen, die Formmängel aufweisen und fertigt Protokolle an, wenn jemand Akteneinsicht in einen "OJS-Akt" nimmt. Die Klägerin konzipiert selbständig Beschlüsse über die Haftverlängerung gemäß § 193 Abs 4 StPO. Sie geht Fehlberichten in geeigneter Weise nach, indem sie Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft Wien einholt oder selbständig Ausforschungsersuchen (Meldeanfragen) bei Gemeindeämtern verfaßt. In Kostensachen verfaßt die Klägerin selbständig Beschlüsse über Sachverständigen- und Dolmetschergebühren und stellt (vorher) selbständig die Note dem Verteidiger (der Partei) und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und Äußerung zu. Sie wird hiebei ohne richterliche Verfügung tätig. Da viele Beweiswiederholungen stattfinden und dabei zahlreiche der deutschen Sprache nicht mächtige Zeugen vernommen werden, fallen Dolmetschergebührenbeschlüsse mehrmals wöchentlich und Sachverständigengebührenbeschlüsse einige Male im Monat an. Die Klägerin ist auch mit der Einhebung von Ordnungsstrafen betraut. Sie verfaßt die Beschlußausfertigung, stellt diese mit Rechtsmittelbelehrung zu, überwacht die Rechtsmittelfrist und versieht die Beschlüsse mit der Rechtskraftstampiglie. Bei der Bestimmung von Zeugengebühren ist die Klägerin vor allem mit den schwierigeren Fällen befaßt, in denen Kosten für Stellvertreter und Hilfskräfte verlangt werden oder die Gebühren auswärts wohnender Zeugen zu bestimmen sind. Die Klägerin überprüft die geltend gemachten Beträge und weist im Falle überhöhter Forderungen das Mehrbegehren "beschlußmäßig" (richtig bescheidmäßig; vgl. §§ 21, 22 GebAG) ab. In der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 30. September 1985 hatte die Klägerin in ihren eigenen Strafkanzleien (24 bis 27) in 70 Fällen Zeugengebühren für nicht in Wien wohnhafte Zeugen zu bestimmen. Die Klägerin verrichtet diese Tätigkeit sowie die Einhebung von Ordnungsstrafen auch für die Abteilungen 21 bis 23, da deren Leiterin mit der Durchführung dieser Aufgaben überfordert ist.

Die Klägerin hat vier Klassen Volksschule und vier Klassen Hauptschule sowie ein Jahr Büroschule absolviert. Ihre allgemeinen juristischen Kenntnisse erwarb die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schreibabteilung und als Schriftführerin, durch Informationen der zuständigen Richter und den Besuch des Kanzleileiterkurses. Zusätzlich erwarb sie sich durch eigenes Gesetzesstudium weitere Kenntnisse.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß für eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) das allgemeine Wissen eines Hauptschülers und ein entsprechendes Fachwissen sowie eine dieser Bildung entsprechende Tätigkeit erforderlich sei. Entscheidend sei die Gesamtheit der Aufgaben, die ständig zum Aufgabenkreis des Vertragsbediensteten gehörten. Die Klägerin übe als Gruppenleiterin der Abteilungen 21 bis 27 des Oberlandesgerichtes Wien, durch die Einschulung neu eintretender Mitarbeiter und durch ihre Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Kanzleileitern der ihr unterstellten Abteilungen eine qualifiziertere Tätigkeit als andere Bedienstete der Strafabteilung aus. Sie habe das notwendige Fachwissen, das eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe c rechtfertige. Sie könne nicht nur alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle im Sinne des § 29 Abs 4 lit h GeO ausüben, sondern habe darüber hinausgehendes Wissen. Daß sie als Kostenbeamtin nur wenig tätig sei, schade ihr nicht, weil es auf die Gesamtheit der Tätigkeiten ankomme.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes; die auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellung, daß die Klägerin alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle im Sinne des § 29 Abs 4 lit h GeO ausüben könne (was das Erstgericht offenbar nur auf ihre Tätigkeit als Leiterin einer Geschäftsabteilung in Strafsachen bezogen habe), lasse sich zwar aus dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen konkreten Sachverhalt über die Tätigkeit der Klägerin nicht ableiten; sie ergebe sich aber aus der erfolgreichen Ablegung der Kanzleiprüfung; damit stehe fest, daß sie in sämtlichen Zweigen des Kanzleidienstes (und somit auch in den im § 56 Abs 2 GOG genannten) die erforderlichen Kenntnisse besitze und daher in der Lage sei diese Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auzuüben.

Nach ständiger Rechtsprechung richte sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nicht allein nach dem Inhalt seines Dienstvertrages, sondern auch nach den von ihm tatsächlich verrichteten Diensten. Der Rechtsbegriff des "Fachdienstes" werde in § 10 VBG nicht näher bestimmt und müsse daher aus dem Zusammenhang des Gesetzes und der Vorschriften, die sich mit diesem Begriff in konkreten Dienstzweigen beschäftigen, und den Vorschriften des Dienstrechts öffentlich-rechtlicher Bediensteter, die für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C maßgeblich seien, entnommen werden. Für die Einstufung eines bei Gericht tätigen Vertragsbediensteten komme für die Ermittlung des zu fordernden Fachwissens in erster Linie die vergleichsweise Berücksichtigung der im § 29 GeO enthaltenen Richtlinien für die Tätigkeit der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen in Betracht. § 29 GeO sei dabei nicht anzuwenden, sondern nur als Richtschnur und Auslegungshilfe des § 10 VBG heranzuziehen. Der im vorliegenden Fall in Betracht kommende § 29 Abs 4 lit h enthalte keine bindende Definition des Begriffes "Fachdienst", sondern könne nur sinngemäß und vergleichsweise herangezogen werden, um die Art und den Umfang desjenigen Fachwissens zu ermitteln, das im Sinne der ständigen Rechtsprechung im Verein mit einer entsprechenden Vorbildung und einschlägigen tatsächlichen Dienstleistungen die Einstufung eines bei Gericht tätigen Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppe c des § 10 VBG 1948 rechtfertige. Es sei daher nicht erforderlich, daß der Vertragsbedienstete alle in § 29 Abs 4 lit h GeO genannten Voraussetzungen erfülle. Der Aufgabenbereich eines in die Entlohnungsgruppe c einzustufenden Kanzleileiters werde durch § 29 Abs 4 lit h GeO iim § 56 Abs 2 GOG und JABl 1963, 25 umschrieben. Es sei daher auch ein Überblick über diese Tätigkeit erforderlich; hiebei komme es nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise, sondern auf eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung an. Die an sich regelmäßig zum "Kanzleidienst" iSd § 10 VBG zählende Tätigkeit des Leiters einer Geschäftsabteilung rechtfertige eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe c ("Fachdienst") dann, wenn der betreffende Bedienstete über zusätzliche Fachkenntnisse, vor allem im Bereich der Kostenberechnung und der verschiedenen Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs 2 GOG), verfüge und überdies konzeptive Vorarbeiten in erheblichem Umfang leiste. Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit erfülle diese Voraussetzungen. Sie leiste in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten und werde bei der Bestimmung der Zeugengebühren auch als Kostenbeamtin tätig. Sie habe sich dabei zusätzliche Fachkenntnisse erworben und sei aufgrund der Ablegung der ersten Kanzleiprüfung in der Lage, auch die Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben. Es sei daher nicht von Bedeutung, daß die eigentliche Tätigkeit als Kostenbeamtin nicht ihrem Aufgabengebiet gehöre, weil solche Geschäfte nicht oder nur teilweise in geringem Ausmaß anfielen. Insgesamt habe sie den fachlichen Überblick über die Gesamtheit der Obliegenheiten, die ständig zum Aufgabenbereich einer in den Fachdienst einzustufenden Kanzleileiterin gehörten. Es schade der Klägerin nicht, daß sie nicht alle in § 29 Abs 4 lit h GeO genannten Voraussetzungen erfülle. Hingegen komme dem Umstand, daß die Klägerin als Gruppenleiterin Dienstaufsicht ausübe, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten ist nicht der Inhalt des schriftlichen Dienstvertrages, sondern die Art der geleisteten Tätigkeiten maßgebend (Arb 9089, 9092, 9194, 9233, 9524, 10313; 4 Ob 134/81; != Ind 1983 H 1, 5 zuletzt 4 Ob 141/85). Für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe "c" Fachdienst im Sinne des § 10 VBG ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, erforderlich, daß der Bedienstete das Allgemeinwissen etwa eines Hauptschülers und dazu die entsprechenden Fachkenntnisse und den fachlichen Überblick besitzt, die er für seine Tätigkeit benötigt (SZ 34/70; Arb 8933 mwN; Arb 9035, 9089, 9194; 4 Ob 125/80; 4 Ob 134/81 != Ind 1983 H 1, 5 ). Bei der Einstufung eines bei Gericht tätigen Vertragsbediensteten sind die in § 29 GeO enthaltenen Voraussetzungen für die Einstufung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen (sowie der Erlaß vom 5. März 1963, betreffend die Änderung des § 29 GeO

!BGBl. Nr. 38/1963 , JABl. 1963 S. 25) nicht unmittelbar anzuwenden, sondern nur als Richtlinien für das im Einzelfall zu fordernde Fachwissen sinngemäß zu berücksichtigen (Arb 9089, Arb 9162; 4 Ob 125/80 - Leiterin der Schreibabteilung eines Gerichtshofes), weil nicht eine zergliedernde, an Einzelheiten haftende Betrachtungsweise, sondern eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung maßgebend ist (4 Ob 125/80). Diese hat zu berücksichtigen, daß § 29 GeO nur auf typische Tätigkeiten abstellt, aber keine umfassende Arbeitsplatzbewertung für alle bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz anfallenden Geschäfte enthält.

Nach der sohin nur als Richtlinie zu berücksichtigenden Vorschrift des § 29 Abs 4 lit h GeO gehören zum Fachdienst die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außer den Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet. Im Sinne einer diese Bestimmung sinngemäß berücksichtigenden-zusammenfassenden Gesamtbeurteilung haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß die Klägerin "Fachdienst" im Sinne des § 10 VBG leistet. Sie leitet nicht nur eine Geschäftsabteilung in Strafsachen (des größten österreichischen Gerichtshofes zweiter Instanz), sondern ist darüber hinaus Gruppenleiterin der Geschäftsabteilung 21 bis 27. In dieser Funktion übt sie die Dienstaufsicht über drei Vertragsbedienstete aus. Daß sie naturgemäß mit Kostensachen - von der Bestimmung von Zeugengebühren (insbesondere in schwierigen Fällen) und der Vorbereitung der erforderlichen Sachverständigen- und Dolmetschergebührenbeschlüsse abgesehen - nur im geringen Umfang befaßt ist, weil diese Tätigkeit nach der funktionellen Zuständigkeit in der Regel dem Erstgericht zukommt (§ 6 GEG 1962; § 210 GeO), schadet ihr im Rahmen der Gesamtbewertung ihrer Tätigkeit nicht, weil sie demgegenüber besondere Aufgaben zu erledigen hat, die nur in der Geschäftsabteilung eines Rechtsmittelgerichtes anfallen, wie etwa die Prüfung der von den unteren Instanzen einlangenden Vorlageberichte.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist die Klägerin aufgrund der Ablegung der Kanzleiprüfung auch in der Lage, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs 2 GOG) auszuüben; daß sie mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausüben muß, verlangt auch die nur als Richtlinie anzuwendende Bestimmung des § 29 Abs 4 lit h erster Halbsatz GeO für Leiter von Geschäftsabteilungen in Strafsachen naturgemäß nicht, zumal in § 56 Abs 2 GOG praktisch nur Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens aufgezählt sind.

Die Klägerin leistet auch in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten, wie die selbständige Einholung von schriftlichen Auskünften, die Verfassung von "Rückweisungsbeschlüssen" bei Anträgen, die Formmängel aufweisen, und die selbständige Vorerledigung von Beschlüssen über die Haftverlängerung gemäß § 193 Abs 4 StPO. Sie erledigt auch Fehlberichte selbständig. Schließlich erteilt sie selbständig im Parteienverkehr Auskünfte, die über die Auskünfte aus Registern und Akten hinausgehen, wie zB über Strafaufschub und Strafunterbrechung, über die Auswirkungen von Verurteilungen und die Wirkung des Aufschubes von Rechtsfolgen. Ferner bereitet die Klägerin auch die Ausschreibungen für die Berufungsverhandlungen so vor, daß der Vorsitzende nur mehr den Termin einsetzen muß. Beschlußausfertigungen über Ordnungsstrafen verfaßt die Klägerin selbständig und hebt die Strafen nach Eintritt der Rechtskraft ein.

Aus diesem Gesamtbild der jahrelangen Tätigkeit der Klägerin ergibt sich somit, daß sie nicht nur über einfache Sachkenntnisse, sondern über ein wesentlich darüber hinausgehendes, mit langjähriger praktischer Erfahrung verbundenes Fachwissen verfügt, das sie für die erfolgreiche Erfüllung ihrer beschriebenen Funktion auch benötigt. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich vor allem auf mangelnde Tätigkeit der Klägerin als Kostenbeamtin stützt und § 29 Abs 4 lit h GeO nur buchstabengetreu angewendet wissen will, ist daher die Tätigkeit der Klägerin als "c-wertig" anzusehen. Sie leistet seit Jahren "Fachdienst" im Sinn des § 10 VBG und hat daher auch Anspruch auf die geltend gemachte Bezugsdifferenz. Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00090.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00090_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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