Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt nach dem Inkrafttreten des ArbVG weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des geg... mehr lesen...