Entscheidungsgründe: Ab 10. September 1990 wurde mit der Klägerin ein Dienstverhältnis als Vertragslehrerin mit der Einreihung in das Entlohnungsschema II L begründet. In der Folge kam es zu nahtlos aneinander gereihten Verlängerungen des Dienstverhältnisses in nicht gesicherter Verwendung iSd § 42b Abs 2 Z 1 VBG, wobei die Klägerin immer zur Vertretung konkret bestellter anderer Vertragslehrer im örtlichen Verwaltungsbereich des Landesschulrats ***** eingesetzt wurde. Am 27. Oktob... mehr lesen...
Norm: VBG §39 Abs3VBG §42b Abs2 Z1VBG §42c Abs1VBG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Vertretungstätigkeit des § 45 Abs 2 VBG (Supplierung) stellt auf kurzfristig eintretende vorübergehende Ausfälle von Lehrern, etwa durch Krankheit, ab und ist nicht mit der vom Vertragslehrer im Rahmen nicht gesicherter Verwendung im Sinn des § 42b Abs 2 Z 1 iVm § 42c Abs 1 VBG zu leistenden Vertretung, etwa wegen Karenzen, gleichzusetzen. Nach Verstreichen der in § 39 ... mehr lesen...