Norm
VBG §39 Abs3Rechtssatz
Die Vertretungstätigkeit des § 45 Abs 2 VBG (Supplierung) stellt auf kurzfristig eintretende vorübergehende Ausfälle von Lehrern, etwa durch Krankheit, ab und ist nicht mit der vom Vertragslehrer im Rahmen nicht gesicherter Verwendung im Sinn des § 42b Abs 2 Z 1 iVm § 42c Abs 1 VBG zu leistenden Vertretung, etwa wegen Karenzen, gleichzusetzen. Nach Verstreichen der in § 39 Abs 3 VBG genannten Gesamtverwendungsdauer können diese Stunden der Vertretung in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs 2 Z 1 VBG - zumindest bei längerer Dauer (hier: ein Schuljahr) - vom Dienstgeber nicht mehr einseitig reduziert werden; sie werden aber dadurch nicht zu gesicherter Verwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120571Dokumentnummer
JJR_20060222_OGH0002_009OBA00033_05A0000_001