Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 9. 9. 1985 bis 30. 9. 2000 als Vertragslehrerin, und zwar in den letzten Schuljahren jeweils mit 24 Schulstunden pro Woche, die eine unterschiedliche Wertigkeit hatten (ensprechend 1998/99 22,69 Stunden, 1999/2000 21,771 und 2000/2001 22,035), beschäftigt. Die Klägerin begehrt nun ausgehend vom unstrittigen Anspruch auf das 6-fache des Monatsentgeltes eine Abfertigungsdifferenz von S 50.844,70 (= EUR 3.695,03) brutto zu der ihr bereits bezah... mehr lesen...
Norm: VBG §8aVBG §35 Abs4VBG §45VBG §49 Abs3
Rechtssatz: Auch bei schwankender Stundenzahl bildet das Monatsentgelt für Normalstunden ohne Mehrdienstleistungsvergütung die Obergrenze der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung eines Vertragslehrers. Entscheidungstexte 8 ObA 188/02h Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 188/02h Europe... mehr lesen...
Norm: GehG §61 Abs5VBG §45
Rechtssatz: Abweichend von § 61 Abs 5 GehG gebührt den in das Entlohnungsschema II L eingereihten Vertragslehrern für jede Stunde einer Vertretung gemäß § 45 Abs 1 1.Satz VBG die in § 45 Abs 3 2.Satz und 3.Satz VBG vorgesehene Vergütung. Entscheidungstexte 9 ObA 248/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 248/92 Veröff: Arb 11064 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt nach dem Inkrafttreten des ArbVG weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des geg... mehr lesen...
Norm: GehG §61HGG §36 Abs1HGG §39VBG §45
Rechtssatz: Anspruch auf Fortzahlung von Mehrdienstleistungsvergütung während eines Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs 1 HGG besteht nur, wenn die Vergütung auch ohne Verhinderung durch den Präsenzdienst weiterhin gebührt hätte. Entscheidungstexte 9 ObA 512/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 512/89 Veröff: SZ 63/70 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Vertragslehrer am Bundesrealgymnasium Villach-Perau beschäftigt. Er bezog im Schuljahr 1986/87 zusätzlich zu seinem Entgelt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung von monatlich S 7.625,30 brutto. Vom 5.Mai 1987 bis 16.Mai 1987 absolvierte er eine Kaderübung beim österreichischen Bundesheer. Aus diesem Grunde erhielt er für Mai 1987 nur eine Mehrdienstleistungsvergütung von S 4.836,60 brutto. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl... mehr lesen...
Norm: GehG §61HGG §39 Abs1VBG §3VBG §45
Rechtssatz: Mehrdienstleistungsvergütung während Kaderübung. Für die "Fortzahlung" Zahlung der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren eines vertragsbediensteten AHS - Lehrers, der an einer Kaderübung des Bundesheeres teilnimmt, kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrdienstleistungsvergütung pauschalierungsfähig ist und "laufend" gebührt, sondern darauf, ob dem Arbeitnehmer diese Vergütung gebührt... mehr lesen...