Norm: VBG §44d
Rechtssatz: Die Auszahlungsvorschrift des § 44 d Abs 1 VBG schafft keinen eigenen Entgeltanspruch, sondern regelt lediglich die Umrechnung der Jahresentlohnung auf das Monatsentgelt und dessen Auszahlung (9 Ob A 217/91). Entscheidungstexte 9 ObA 226/92 Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 226/92 Veröff: DRdA 1993,225 (Trost) ... mehr lesen...
Norm: VBG §44d
Rechtssatz: Diese Bestimmung soll der Tatsache Rechnung tragen, daß ein Lehrer durch die Unterrichtserteilung während eines Schuljahres (rund 10 Monate) ungeachtet einer Weiterbeschäftigung in der Zeit der Hauptferien jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der vollen Jahresentlohnung erfüllt hat. Entscheidungstexte 9 ObA 226/92 Entscheidungstext OGH 02.09.19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist bei der beklagten Partei als Vertragslehrerin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 5.Oktober 1990 war ihr Dienstverhältnis vorerst vom 10.September 1990 bis längstens 5.Juli 1991 befristet. Sie war in das Entlohnungsschema II L eingestuft; ihre Beschäftigung richtete sich nach dem jeweils erforderlichen Ausmaß. Mit Nachtrag vom 14.November 1990 wurde dieser Dienstvertrag mit Wirksamkeit vom 1.Dezember 1990 dahin abgeändert, daß das Dienst... mehr lesen...