Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin nach § 37 Abs 2 lit a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 [GVBG] zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die Frage de... mehr lesen...
Norm: nöGVBG 1976 §37 Abs2
Rechtssatz: Die Mißachtung ausdrücklicher Dienstanweisungen des Bürgermeisters als Vorgesetzter der Gemeindebediensteten trotz mehrmaliger Ermahnungen erfüllt jedenfalls den Kündigungstatbestand des § 37 Abs 2 lit a GVBG. Entscheidungstexte 9 ObA 146/01p Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 146/01p Europea... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht wurden nicht Feststellungen, die von denen des Erstgerichtes abweichen, getroffen, sondern lediglich im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge der beklagten Partei aus der Außerstreitstellung von Abs 1 der Klage durch die beklagte Partei sowie aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Schlüsse über die die... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litaVBG §34 Abs2 litbstmk GdVBG §35 Abs2 litastmk GdVBG §37 Abs2 litb
Rechtssatz: Keine gröbliche oder gar besonders schwere Verletzung der Dienstpflicht im Sinne der §§ 35 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 lit b des stmk GdVBG, wenn eine Vertragsbedienstete einer Arbeitskollegin Mitteilung von der möglichen AIDS-Erkrankung des Lebensgefährten der Tochter dieser Arbeitskollegin macht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VBG §35VBG §37 Abs2
Rechtssatz: Abfertigungsanspruch eines Landesvertragslehrers ist nach § 35 VBG zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 36/76 Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 36/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081592 Dokumentnummer JJR_19760628_OGH0002_0040OB... mehr lesen...