Norm: VBG §2b
Rechtssatz: Bei der Eignungsausbildung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eignungsausbildung entscheidet allein der zuständige Bundesminister im Zulassungsverfahren. Den Gerichten ist eine Überprüfung der Frage, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsausbildung vorliegen, verwehrt. Diese Kriterien sind allein für die... mehr lesen...