Norm
VBG §2bRechtssatz
Bei der Eignungsausbildung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eignungsausbildung entscheidet allein der zuständige Bundesminister im Zulassungsverfahren. Den Gerichten ist eine Überprüfung der Frage, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsausbildung vorliegen, verwehrt. Diese Kriterien sind allein für die Entscheidung des Bundesministers maßgeblich. Hat er trotz Fehlens einzelner Voraussetzungen die Eignungsausbildung bewilligt, so ist davon auszugehen, daß die betreffende Person im Rahmen der Eignungsaubildung tätig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081588Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00188_9100000_002