Entscheidungsgründe: Die seit einigen Jahren beim Land Kärnten als Klavierlehrerin mit einem vereinbarten Beschäftigungsausmaß von 50 % einer vollen Lehrverpflichtung teilzeitbeschäftigt im Vertragsbedienstetenverhältnis stehende Klägerin leistet regelmäßig über das vertragliche Ausmaß hinaus Arbeitsstunden, die als Mehrstunden abgegolten werden. Die Personalzulage sowie die Sonderzahlungen werden ihr jedoch nur im Ausmaß von 50 % ausbezahlt. Die Klägerin begehrt nunmehr die der H... mehr lesen...
Norm: LVBG §29LVBG §37LVBG §46LVBG §48
Rechtssatz: Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen. Entscheidungstext... mehr lesen...