Norm: nö GdVBG §26 Abs7
Rechtssatz: War ein Vertragsbediensteter nach der Konsumation seiner Pflegefreistellung als einzige Betreuungsperson seiner Kinder und Lebensgefährtin an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, liegen "andere, wichtige
Gründe: " vor, die diese Verhinderung rechtfertigen. Sein Anspruch auf den Monatsbezug bleibt daher erhalten. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...