Norm
nö GdVBG §26 Abs7Rechtssatz
War ein Vertragsbediensteter nach der Konsumation seiner Pflegefreistellung als einzige Betreuungsperson seiner Kinder und Lebensgefährtin an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, liegen "andere, wichtige Gründe" vor, die diese Verhinderung rechtfertigen. Sein Anspruch auf den Monatsbezug bleibt daher erhalten. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106179Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02244_96G0000_001