RS OGH 1996/12/18 9ObA2244/96g

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

nö GdVBG §26 Abs7

Rechtssatz

War ein Vertragsbediensteter nach der Konsumation seiner Pflegefreistellung als einzige Betreuungsperson seiner Kinder und Lebensgefährtin an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, liegen "andere, wichtige Gründe" vor, die diese Verhinderung rechtfertigen. Sein Anspruch auf den Monatsbezug bleibt daher erhalten. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106179

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_009OBA02244_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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