Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 14. 4. 1980 als Vertragsbedienstete des Bundes mit der Einstufung VB I/b in der damaligen Universitätsdirektion der ***** Universität ***** aufgenommen. Durch die Abgabe einer Überleitungserklärung vom 22. 9. 1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in die Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe v2/2 überstellt. Das letzte Gehalt der Klägerin betrug 2.424,10 EUR brutto. Daneben erhielt die Klägerin eine Mehrleistungszulage von 134,10 E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 5. 9. 1983 bis 13. 1. 2002 als Vertragslehrerin für die beklagte Partei tätig. Mit 1. 2. 2002 wurde sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Für die Berechnung des Vorrückungsstichtags als Vertragsbedienstete im Jahr 1983 wurden die in unterhälftigen Beschäftigungsausmaßen von 18. 2. 1983 bis 5. 4. 1983 verbrachten Zeiten als kirchlich bestellte Religionslehrerin nur zur Hälfte angerechnet. Am 13. 10. 2003 stellte die ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 18. 2. 1975 als Vertragsbediensteter bei der Republik Österreich beschäftigt und im Personalstand der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung geführt. Er war während der gesamten Zeit im Zustelldienst tätig, seit 1982 im Paketzustelldienst. Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) wurden die bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben einer durch dieses Gesetz errichteten Aktiengesellschaft zur Besorgung ü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien aufgenommen. Er wurde im Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 3, mit Vorrückungsstichtag 22. August 1988 eingeordnet. Sein Beschäftigungsausmaß betrug 27,40 % der Vollbeschäftigung. Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien... mehr lesen...
Norm: VBG §19VBG §26VBG idF nach der Dienstrechts-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 127/1999) §82
Rechtssatz: Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. ... mehr lesen...