Norm: EO §99 Abs2EO §109EO §110EO §132 Z1MRG §6 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Eins... mehr lesen...