Norm
EO §99 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem § 110 EO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB01071_9300000_001