RS OGH 1993/10/12 5Ob1071/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

EO §99 Abs2
EO §109
EO §110
EO §132 Z1
MRG §6 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem § 110 EO zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1071/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 1071/93
    = EvBl 1994/38 S.171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB01071_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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