Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19EO §60EO §78ZPO §212
Rechtssatz: Die Abnahme eines Minderjährigen durch das Vollstreckungsorgan ist eine dem Vollstreckungsorgan nach § 19 AußStrG obliegende Tätigkeit. Sie fällt unter jene Amtshandlungen, die den Vollstreckungsorganen neben ihrer Tätigkeit auf Grund der Exekutionsordnung vom Gericht aufgetragen werden können. Auf die über solche Amtshandlungen aufgenommenen Protokolle ist § 60 EO sinngemäß anzuwenden. Diese Pr... mehr lesen...